Betreuungsarten und Kosten (1.390,-- bis 1.640,-- € monatlich)
Einen
alten Baum verpfanzt man nicht. Herausgerissen aus seiner lange
gewohnten Umgebung und verlegt in ein neues Umfeld bedeutet oft, dass
die vorhandenen Lebenskräfte dahinschwinden. Durch Verlegung fristet
nun auch der ältere Mensch in vielleicht engen und beschränkten
Verhältnissen sein Dasein. Ein langes Leben, mit Mühen, Kämpfen und
Entbehrungen darf nicht in Einrichtungen enden, in denen die Pflege im
Minutentakt durchgeführt wird. Sie haben es verdient, den Lebensabend
genießen zu können. Wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen besondere
Rücksicht erfordern ist die Selbstständigkeit in der eigenen Wohnung
unentbehrlich für den selbst zu wählenden Takt des Tagesablaufs.
Lassen
Sie sich mit einer 24-Stunden-Betreuung im eigenen Zuhause von einer
liebevollen Betreuerin verwöhnen. Die Geborgenheit daheim müssen Sie
nicht aufgeben. Herzlichkeit und menschliche Wärme dürfen keine
Fremdwörter sein.
Die Betreuung in den eigenen vier Wänden ist eine Alternative zum Pflegeheim.
Natürlich
ist es ungewohnt mit einer fremden Person unter einem Dach zu leben.
Diese anfänglichen Hemmschwellen verschwinden aber in den meisten
Fällen sehr schnell.
Die
betreuende Person benötigt ein angemessenes seperates Gästezimmer mit
den notwdendigen Einrichtungen wie Bett, Schrank und Sitzgelegenheit.
Eine getrennte Unterbringung ist unabdingbar um die Privatsphäre beider
Seiten wahren zu können. Möglich wäre auch ein Zimmer in unmittelbarer
Nachbarschaft, damit eine Erreichbarkeit auch in Ruhezeiten
gewährleistet ist.
Die Rund-um-die Uhr-Betreuung ist eine bezahlbare Alternative.
Für
eine Einzelbetreuung (Haushaltshilfe oder Pflegekraft) müssen Sie mit
einem monatlichen Aufwand von mindestens 1.390,-- € rechnen. Das
Honorar richtet sich nach dem Leistungsaufwand und nicht nach den
Pflegegraden.
Wohngemeinschaften
sind keine Einrichtungen. Die Verantwortung für die Organisation in der
betreuten Wohngemeinschaft liegt nicht bei einem privaten oder
öffentlichen Träger, sondern bei den Mitgliedern der Wohngemeinschaft
und eventuell auch bei deren Angehörigen.
Die Bewohner bzw. Angehörigen/Betreuer sind Mieter und damit "Herr im Haus".
Angehörige können (sofern sie es wünschen) sich einbringen.
Über die hauswirtschaftliche Tätigkeit der Bewohner ist eine "normale" Familiensituation gegeben.
Die Bedürfnisse und Lebensgewohnheiten der Bewohner stehen im Mittelpunkt des Alltags.
Jeder Bewohner hat ein eigenes Zimmer mit seinen persönlichen Möbeln und sonstigen Gegenständen.
Wohnzimmer und Esszimmer sind die Orte der gemeinsamen Begegnung und des Austauschs, sowie gegenseitiger Unterstützung.
Für die Haushaltshilfe/Pflegekraft steht ebenfalls ein seperates, eingerichtetes Zimmer zur Verfügung.
Die 24-Stunden-Betreuung wird durch die Haushaltshilfe/Pflegekraft gewährleistet.
Bewohner
und Angehörige sind in ihren Entscheidungen vollkommen frei. Dies gilt
insbesondere für die Entscheidung wer als neues Mitglied in die
Wohngemeinschaft aufgenommen wird.
Eine Wohngemeinschaft ist eine zweite Alternative, wenn
° eine eigene Wohnung nicht vorhanden ist,
° ein seperates Zimmer für eine Haushaltshilfe nicht zur Verfügung steht,
° Kontakt mit Menschen gleichen Alters gewünscht wird,
° die Fortsetzung des Aufenthalts im Alten- oder Pflegeheim beendet wird,
° die relativ niedigen Kosten beachtet werden wollen,
° ein gemeinschaftliches Wohnen mit Freund(in)en der Vorzug gegeben wird.
In der Regel reicht eine Betreuungskraft für die Betreuung von drei Bewohnern in der Wohngemeinschaft.
Die Betreuungskosten belaufen sich (bei drei Bewohnern) pro Person auf 650,-- Euro monatlich.
Betreutes Wohnen
Betreutes Wohnen in der eigenen Wohnung oder in der Gemeinschaft ist eine Alternative zum Pflegeheim.
Die Rund-um-die-Uhr-Betreuung soll die Autonomie erhalten und eignet sich für:
° alte Menschen
° kranke Menschen
° behinderte Menschschen
Das
Recht auf freie Wohnungswahl und Unverletzlichkeit der Wohnung steht
selbstverständlich allen Menschen zu, auch Menschen mit geistiger
Behinderung. Es gibt keine Pflicht zum Alten- oder Pflegeheim.
Das
Mehr-Generationen-Haus der früheren Zeiten, das Jung und Alt belebte,
ist als Variante heute nur noch eine Seltenheit. Und doch gibt es
wieder Bestrebungen alternative Lösungen zu finden. Die
Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen fördert bundesweit
Mehrgenerationenhäuser. Auch wenn in diesen, jetzt wieder in Mode
kommenden Häusern nicht die familiäre Verbindung besteht, so wird doch
erreicht, dass das Alleinsein überwunden wird und neue Lebensqualität
entsteht. Offene Treffpunkte ermöglichen den Angehörigen verschiedener
Generationen Begegnung, Austausch und gegenseitige Unterstütrzung.
Wie
sieht es aber aus, wenn Betreuung nötig wird? Muss ich in ein
Pflegeheim? Kann ich meinen Angehörigen die Pflege zumuten? Kann ich
Hilfe bekommen um mein Leben selbst in die Hand zu nehmen, um
selbstbestimmt und unabhängig mein Leben zu leben um meine Träume zu
verwirklichen?
Betreutes Wohnen erhält Lebensqualitäten:
° Wohnen heißt zu Hause zu sein.
° Sich dort wohl zu fühlen.
° Eine Rückzugsmöglichkeit zu haben, einen Platz, wo mich keiner stört.
° Ein Ort, wo ich machen kann was ich will.
° Ein Raum, wo ich ganz für mich bin und ganz ich selbst sein kann.
° Wo ich keinen fragen muss.
° Auch soweit wie nur möglich eigene Verantwortung für mein Tun zu haben.
° Meine Wohnung zu gestalten wie es mir gefällt.
° Die Dinge des täglichen Lebens selbstständig erledigen.
Selbstständig
und selbstbestimmend die freie Wahl der Wohnung zu haben ist ein
grundsätzliches menschliches Bedürfnis, welches keinem Menschen
vorenthalten werden darf.
Niemand
muss seine gewohnte Umgebung aufgeben. Sofern nicht eine schwerste
Pflegebedürftigkeit vorliegt muss es eine Selbstverständlichkeit sein
in Würde das Leben im eigenen Zuhause leben zu können. Sie haben sogar
einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfe.
Nach
der gesetzlichen Festlegung soll die Hilfe dazu beitragen,
Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu
überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu
erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
Als Maßnahmen der Hilfe kommen nach dem Gesetz in Betracht:
° Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den
Bedürfnissen des alten Menschen entspricht,
° Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,
° Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit,
der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter
Menschen dienen,
° Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen
ermöglicht,
° Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie von alten Menschen gewünscht wird.
Altenhilfe
soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen gewährt
werden, soweit im Einzelfall persönliche Hilfe erforderlich ist.
Viele
bedürftige Menschen wissen nicht, dass ihnen das Gesetz einen
Rechtsanspruch auf diese Hilfen gibt. Lassen Sie sich von den
zuständigen Ämtern im Bedarfsfall beraten.
Leistungen der Pflegekassen können Sie für die Betreuungskosten der osteuropäischen Dienstleistungsunternehmen verwenden.
Die Pflegekassen gewähren ab 01.01.2017 für die häusliche Pflege folgende Beträge:
Pflegegrad 1 Anspruch auf Beratungsbesuche halbjährig
Pflegegrad 2
316,-- €
Pflegegrad 3
545,-- €
Pflegegrad 4
728,-- €
Pflegegrad 5
901,-- €
Ein
Verwendungsnachweis muss nicht geführt werden. Während einer
vollstationären Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme wird
das Pflegegeld bis vier Wochen weiter gezahlt, danach ruht der
Anspruch. Auch während vorübergehender Auslandsaufenthalte von bis zu
sechs Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld ebenfalls weiter
gezahlt (§ 34 SGB V).
Wohngeld
ist kein Almosen des Staates. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch.
Viele Bürger scheuen trotzdem den Gang zum Amt. Wohngeld muss von
unterhaltspflichtigen Kindern nicht zurückgezahlt werden.
Wenn
Sie alle Ihnen zustehenden Leistungen in Anspruch nehmen, können Sie
sich, auch mit einer kleinen Rente eine Betreuung in einer
Wohngemeinschaft leisten, ohne auf finanzielle Hilfe der Kinder
angewiesen zu sein.
Ist
ein Einkommen/Vermögen zu gering oder nicht vorhanden oder sind
Leistungen von anderen nicht zu erlangen, wird staatliche Unterstützung
nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) gewährt, damit dem
Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens ermöglicht wird, das der
Würde des Menschen entspricht (§ 1 SGB XII).
Bei
der Hilfe zur Pflege gilt ein genereller Vorrang der häuslichen Pflege
vor teil- oder vollstationären Pflegeleistungen (§ 63 SGB XII). Dieser
Vorrang ist schon für alle staatliche Leistungen nach diesem Gesetz in
§ 13 SGB XII formuliert.
Nach
§ 65 SGB XII ist die Heranziehung einer Pflegekraft geregelt. Damit ist
eine berufsmäßig tätige Pflegekraft gemeint, dies entspricht etwa der
"Pflegesachleistung" der Pflegeversicherung, die eigentlich eine
Pflegedienstleistung ist. Die Pflegekraft muss nicht etwa bei einer
Sozialstation beschäftigt sein, sondern kann auch direkt vom
Pflegebedürftigen beschäftigt werden (§ 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII).
Diese Leistung steht allen Pflegebedürftigen zu, also auch bei
"Pflegestufe 0". Es handelt sich um eine Pflichtleistung. Ein
Ermessensspielraum besteht nicht.
Ist
die Realisierung der häuslichen Pflege deutlich teurer als die
vollstationäre Pflege, darf die übernahme der kosten insgesamt
abgelehnt werden (§ 9 Abs.2 SGB XII). D. h. in der Umkehrung, dass die
günstigere häusliche Pflege übernommen werden muss.
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