Betreuungsarten und Kosten (1.390,-- bis 1.640,-- € monatlich)
 

Betreuungsarten:





Kosten:



 




 
Einen alten Baum verpfanzt man nicht. Herausgerissen aus seiner lange gewohnten Umgebung und verlegt in ein neues Umfeld bedeutet oft, dass die vorhandenen Lebenskräfte dahinschwinden. Durch Verlegung fristet nun auch der ältere Mensch in vielleicht engen und beschränkten Verhältnissen sein Dasein. Ein langes Leben, mit Mühen, Kämpfen und Entbehrungen darf nicht in Einrichtungen enden, in denen die Pflege im Minutentakt durchgeführt wird. Sie haben es verdient, den Lebensabend genießen zu können. Wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen besondere Rücksicht erfordern ist die Selbstständigkeit in der eigenen Wohnung unentbehrlich für den selbst zu wählenden Takt des Tagesablaufs.
 
Lassen Sie sich mit einer 24-Stunden-Betreuung im eigenen Zuhause von einer liebevollen Betreuerin verwöhnen. Die Geborgenheit daheim müssen Sie nicht aufgeben. Herzlichkeit und menschliche Wärme dürfen keine Fremdwörter sein.
 
Die Betreuung in den eigenen vier Wänden ist eine Alternative zum Pflegeheim.
 
Natürlich ist es ungewohnt mit einer fremden Person unter einem Dach zu leben. Diese anfänglichen Hemmschwellen verschwinden aber in den meisten Fällen sehr schnell.
 
Die betreuende Person benötigt ein angemessenes seperates Gästezimmer mit den notwdendigen Einrichtungen wie Bett, Schrank und Sitzgelegenheit. Eine getrennte Unterbringung ist unabdingbar um die Privatsphäre beider Seiten wahren zu können. Möglich wäre auch ein Zimmer in unmittelbarer Nachbarschaft, damit eine Erreichbarkeit auch in Ruhezeiten gewährleistet ist.
 
Die Rund-um-die Uhr-Betreuung ist eine bezahlbare Alternative.
 
Für eine Einzelbetreuung (Haushaltshilfe oder Pflegekraft) müssen Sie mit einem monatlichen Aufwand von mindestens 1.390,-- € rechnen. Das Honorar richtet sich nach dem Leistungsaufwand und nicht nach den Pflegegraden.
 
 


 
Wohngemeinschaften sind keine Einrichtungen. Die Verantwortung für die Organisation in der betreuten Wohngemeinschaft liegt nicht bei einem privaten oder öffentlichen Träger, sondern bei den Mitgliedern der Wohngemeinschaft und eventuell auch bei deren Angehörigen.
 
Die Bewohner bzw. Angehörigen/Betreuer sind Mieter und damit "Herr im Haus".
 
Angehörige können (sofern sie es wünschen) sich einbringen.
 
Über die hauswirtschaftliche Tätigkeit der Bewohner ist eine "normale" Familiensituation gegeben.
 
Die Bedürfnisse und Lebensgewohnheiten der Bewohner stehen im Mittelpunkt des Alltags.
 
Jeder Bewohner hat ein eigenes Zimmer mit seinen persönlichen Möbeln und sonstigen Gegenständen.
 
Wohnzimmer und Esszimmer sind die Orte der gemeinsamen Begegnung und des Austauschs, sowie gegenseitiger Unterstützung.
 
Für die Haushaltshilfe/Pflegekraft steht ebenfalls ein seperates, eingerichtetes Zimmer zur Verfügung.
 
Die 24-Stunden-Betreuung wird durch die Haushaltshilfe/Pflegekraft gewährleistet.
 
Bewohner und Angehörige sind in ihren Entscheidungen vollkommen frei. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung wer als neues Mitglied in die Wohngemeinschaft aufgenommen wird.
 
 
Eine Wohngemeinschaft ist eine zweite Alternative, wenn
 
° eine eigene Wohnung nicht vorhanden ist,
° ein seperates Zimmer für eine Haushaltshilfe nicht zur Verfügung steht,
° Kontakt mit Menschen gleichen Alters gewünscht wird,
° die Fortsetzung des Aufenthalts im Alten- oder Pflegeheim beendet wird,
° die relativ niedigen Kosten beachtet werden wollen,
° ein gemeinschaftliches Wohnen mit Freund(in)en der Vorzug gegeben wird.
 
 
In der Regel reicht eine Betreuungskraft für die Betreuung von drei Bewohnern in der Wohngemeinschaft.
 
Die Betreuungskosten belaufen sich (bei drei Bewohnern) pro Person auf 650,-- Euro monatlich.
 
 


 
Betreutes Wohnen
 
Betreutes Wohnen in der eigenen Wohnung oder in der Gemeinschaft ist eine Alternative zum Pflegeheim.
 
Die Rund-um-die-Uhr-Betreuung soll die Autonomie erhalten und eignet sich für:
 
° alte Menschen
° kranke Menschen
° behinderte Menschschen
 
Das Recht auf freie Wohnungswahl und Unverletzlichkeit der Wohnung steht selbstverständlich allen Menschen zu, auch Menschen mit geistiger Behinderung. Es gibt keine Pflicht zum Alten- oder Pflegeheim.
 
Das Mehr-Generationen-Haus der früheren Zeiten, das Jung und Alt belebte, ist als Variante heute nur noch eine Seltenheit. Und doch gibt es wieder Bestrebungen alternative Lösungen zu finden. Die Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen fördert bundesweit Mehrgenerationenhäuser. Auch wenn in diesen, jetzt wieder in Mode kommenden Häusern nicht die familiäre Verbindung besteht, so wird doch erreicht, dass das Alleinsein überwunden wird und neue Lebensqualität entsteht. Offene Treffpunkte ermöglichen den Angehörigen verschiedener Generationen Begegnung, Austausch und gegenseitige Unterstütrzung.
 
Wie sieht es aber aus, wenn Betreuung nötig wird? Muss ich in ein Pflegeheim? Kann ich meinen Angehörigen die Pflege zumuten? Kann ich Hilfe bekommen um mein Leben selbst in die Hand zu nehmen, um selbstbestimmt und unabhängig mein Leben zu leben um meine Träume zu verwirklichen?
 
Betreutes Wohnen erhält Lebensqualitäten:
 
° Wohnen heißt zu Hause zu sein.
° Sich dort wohl zu fühlen.
° Eine Rückzugsmöglichkeit zu haben, einen Platz, wo mich keiner stört.
° Ein Ort, wo ich machen kann was ich will.
° Ein Raum, wo ich ganz für mich bin und ganz ich selbst sein kann.
° Wo ich keinen fragen muss.
° Auch soweit wie nur möglich eigene Verantwortung für mein Tun zu haben.
° Meine Wohnung zu gestalten wie es mir gefällt.
° Die Dinge des täglichen Lebens selbstständig erledigen.
 
Selbstständig und selbstbestimmend die freie Wahl der Wohnung zu haben ist ein grundsätzliches menschliches Bedürfnis, welches keinem Menschen vorenthalten werden darf.
 
Niemand muss seine gewohnte Umgebung aufgeben. Sofern nicht eine schwerste Pflegebedürftigkeit vorliegt muss es eine Selbstverständlichkeit sein in Würde das Leben im eigenen Zuhause leben zu können. Sie haben sogar einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfe.
 
Nach der gesetzlichen Festlegung soll die Hilfe dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
 
Als Maßnahmen der Hilfe kommen nach dem Gesetz in Betracht:
 
° Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den   
   Bedürfnissen des alten Menschen entspricht,
° Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,
° Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit,
   der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter
   Menschen dienen,
° Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen
   ermöglicht,
° Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie von alten Menschen gewünscht wird.
 
Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen gewährt werden, soweit im Einzelfall persönliche Hilfe erforderlich ist.
 
Viele bedürftige Menschen wissen nicht, dass ihnen das Gesetz einen Rechtsanspruch auf diese Hilfen gibt. Lassen Sie sich von den zuständigen Ämtern im Bedarfsfall beraten.
 
 


 
Leistungen der Pflegekassen können Sie für die Betreuungskosten der osteuropäischen Dienstleistungsunternehmen verwenden.
 
Die Pflegekassen gewähren ab 01.01.2017 für die häusliche Pflege folgende Beträge:
 
Pflegegrad 1               Anspruch auf Beratungsbesuche halbjährig

Pflegegrad 2                                316,-- €

Pflegegrad 3                                545,-- €

Pflegegrad 4                                728,-- €

Pflegegrad 5                                901,-- €
 
 
Ein Verwendungsnachweis muss nicht geführt werden. Während einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme wird das Pflegegeld bis vier Wochen weiter gezahlt, danach ruht der Anspruch. Auch während vorübergehender Auslandsaufenthalte von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld ebenfalls weiter gezahlt (§ 34 SGB V).
 
 
 
Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Viele Bürger scheuen trotzdem den Gang zum Amt. Wohngeld muss von unterhaltspflichtigen Kindern nicht zurückgezahlt werden.
 
Wenn Sie alle Ihnen zustehenden Leistungen in Anspruch nehmen, können Sie sich, auch mit einer kleinen Rente eine Betreuung in einer Wohngemeinschaft leisten, ohne auf finanzielle Hilfe der Kinder angewiesen zu sein.
 
 


 
Ist ein Einkommen/Vermögen zu gering oder nicht vorhanden oder sind Leistungen von anderen nicht zu erlangen, wird staatliche Unterstützung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) gewährt, damit dem Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens ermöglicht wird, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 SGB XII).
 
Bei der Hilfe zur Pflege gilt ein genereller Vorrang der häuslichen Pflege vor teil- oder vollstationären Pflegeleistungen (§ 63 SGB XII). Dieser Vorrang ist schon für alle staatliche Leistungen nach diesem Gesetz in § 13 SGB XII formuliert.
 
Nach § 65 SGB XII ist die Heranziehung einer Pflegekraft geregelt. Damit ist eine berufsmäßig tätige Pflegekraft gemeint, dies entspricht etwa der "Pflegesachleistung" der Pflegeversicherung, die eigentlich eine Pflegedienstleistung ist. Die Pflegekraft muss nicht etwa bei einer Sozialstation beschäftigt sein, sondern kann auch direkt vom Pflegebedürftigen beschäftigt werden (§ 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII). Diese Leistung steht allen Pflegebedürftigen zu, also auch bei "Pflegestufe 0". Es handelt sich um eine Pflichtleistung. Ein Ermessensspielraum besteht nicht.
 
Ist die Realisierung der häuslichen Pflege deutlich teurer als die vollstationäre Pflege, darf die übernahme der kosten insgesamt abgelehnt werden (§ 9 Abs.2 SGB XII). D. h. in der Umkehrung, dass die günstigere häusliche Pflege übernommen werden muss.
 
 



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