Sie haben die Möglichkeit auf vier verschiedenen Wegen eine Betreuungskraft zu engagieren:
Diese
vier Wege sind legal, sofern die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten
werden. Welcher Weg für Sie praktikabel und bezahlbar ist können Sie
entscheiden, wenn Sie die nachfolgenden Übersichten gelesen haben.
Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit
Die
Zentrale Auslandsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit in Bonn ist
für die Vermittlung zuständig. Zunächst muss sich die Haushaltshilfe
bei ihrem Arbeitsamt in Polen bewerben. Das örtliche Arbeitsamt in
Polen gibt die Bewerbungsunterlagen zur weiteren Bearbeitung an die
Internationale Arbeitsvermittlung in Warschau. Der deutsche
Pflegebedürftige oder Angehörige (Arbeitgeber) muss ein Stellenangebot
bei seiner örtlich zuständigen Agentur für Arbeit abgeben.
Der
deutsche Arbeitgeber hat bei seinem Stellenangebot den Nachweis zu
erbringen, dass in seinem Haushalt ein Pflegebedürftiger (Pflegestufe 1
- 3) im Sinne des Sozialgesetzbuches - Elftes Buch (SGB XI) lebt. Damit
scheiden alle Personen aus, die diesen Nachweis nicht erbringen können.
Das sind z.B. Demenzkranke die körperlich gesund sind. Demenzkranke und
Menschen die an Alzheimer leiden, haben nach den gesetzlichen
Bestimmungen kein physisches, sondern "lediglich" ein psychisches
Handicap und werden damit der "Pflegestufe Null" zugeordnet.
Bei
Blinden genügt zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit die Vorlage des
Schwerbehindertenausweises mit dem Vermerk der Erblindung.
Das Stellenangebot nimmt die Bundesagentur geschlechtsneutral entgegen.
Werden
mit dem Stellenprofil im Vermittlungsverfahren Auflagen in beruflicher
und sprachlicher Hinsicht gemacht, wird sich dies auf die Dauer der
Bewerberfindung auswirken und kann unter Umständen auch zu einer
unrealisierbaren Anforderung führen.
Sobald
der Arbeitsvertrag an die ausländische Partnerverwaltung weitergeleitet
wurde, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit der Stornierung mehr.
Die Einreise zur Arbeitsaufnehme kann bei einem wirksamen Vertrag nicht
mehr verhindert werden.
Außerdem
benötigen Sie als Arbeitgeber eine Betriebsnummer, die Sie bei der
Agentur für Arbeit beantragen müssen. Die Betriebsnummer ist
erforderlich, damit Sie gegenüber den Sozuialversicherungsträgern
auftreten können.
Als
Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit einen vorher gefundenen Bewerber
zu benennen. Sie dürfen bei dieser Variante aber keinen privaten
Vermittler einschalten.
Der Arbeitsvertrag muss zweisprachig vorgelegt werden. Er ist die Grundlage für die Vermittlung und die EU-Arbeitserlaubnis.
Die
Beschäftigung muss auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt sein.
Die wöchentliche Arbeitszeit muss der tarifvertraglichen oder der
üblichen Vollzeit- Stundenzahl entsprechen (38,5 Stunden pro Woche).
Das Gehalt muss korrekt angegeben werden und den tariflichen oder
ortsüblichen Bedingungen entsprechen. Für eine angemessene Unterkunft
haben Sie als Arbeitgeber zu sorgen. Die Kosten für bereitgestellte
Unterkunft und Verpflegung sollen den Werten der
Sachbezugswerteverordnung entsprechen. Dieser Betrag, der etwas unter
400,-- € liegt, ist steuerrechtlich Einkommen und muss bei dem
Bruttogehalt berücksichtigt werden.
Ausländische
Haushaltshilfen unterliegen während ihrer Beschäftigung in der
Bundesrepublik Deutschland wie inländische Arbeitnehmer der
Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und
Arbeitslosenversicherung.
Wie
oben schon dargestellt, wird zusammen mit dem zweisprachigen
Arbeitsvertrag die Stelle bei der Bundesagentur für Arbeit
ausgeschrieben. Erst nach Prüfung des Arbeitsmarktes in Deutschland
wird der Vertrag an die ZVA weitergeleitet. Sobald der Vertrag von der
Bundesagentur für Arbeit in Bonn registriert ist, wird er an die
Zentralstelle in Polen vertsandt. Bis er von dort bei dem örtlichen
polnischen Arbeitsamt ankommt wird eine kaum einschätzbare Zeit
vergehen. Wie viel Zeit benötigt wird bis vom polnischen Arbeitsamt
eine geeignete Person gefunden ist lässt sich nur schwer abschätzen.
Von
dem Tag, an dem der örtlichen Agentur für Arbeit alle für die
Entscheidung über die Zustimmung zu einer EU-Arbeitserlaubnis
erforderlichen Unterlagen vorliegen, bis zur Einreise des Bewerbers
wird eine erhebliche Zeit vergehen. Ob mit einer Zeit von weniger als
acht Wochen gerechnet werden kann, lässt sich nicht allgemeingültig
sagen.
Nach
der Einreise muss sich der polnische Bewerber/Haushaltshilfe bei dem
Einwohnermeldeamt an dem neuen Wohnort bei Ihnen anmelden. Von der
Meldebehörde wird die Lohnsteuerkarte ausgegeben. Ausländische
Arbeitnehmer aus den EU-Mitgliedsstaaten müssen noch vor der
Arbeitsaufnahme eine EU-Arbeitserlaubnis bei der Agentur für Arbeit
einholen.
Damit Sie auch die Kosten einschätzen können, geben wir Ihnen nachfolgend noch einige Detailinformationen für Ihre Entscheidung.
Polnische
Bewerber mit entsprechender Qualifikation und guten Deutschkenntnissen
wollen in Deutschland nicht unter 1.000,-- € netto arbeiten. In unserer
Detailrechnung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben wir neben
diesemNettogehalt einen Betrag von 395,18 € für Unterkunft und
Verpflegung zugrunde gelegt. Bei der Krankenversicherung wurde die
günstigste deutsche Krankenversicherung mit einem Beitragssatz von 12 %
ausgewählt.
Detailrechnung - Arbeitnehmer
Bruttogehalt
2.200,00 €
Lohnsteuer
317,66
Solidaritätszuschlag
17,47
Kirchensteuer
28,59
Krankenversicherung
151,80
Pflegeversicherung
24,20
Rentenversicherung
218,90
Arbeitslosenversicherung
46,20
Nettogehalt
1.395,18
abzüglich
Unterkunft und
Verpflegung
395,18
bar
auszuzahlendes
Netto-Gehalt
1.000,00 €
Detailrechnung - Arbeitgeber
Bruttogehalt
2.200,00 €
Krankenversicherung
132,00
Pflegeversicherung
18,70
Rentenversicherung
218,80
Arbeitslosenversicherung
46,20
Personalaufwand mit Arbeitgeberanteil z.Soz.Vers. 2.635,60 €
Damit
Sie eine Haushaltshilfe über die Agentur für Arbeit erhalten ist ein
relativ hoher bürokratischer Aufwand erforderlich. Die monatlichen
Lohnkosten von 2.635,60 € sind ebenfalls relativ hoch. Die
tatsächlichen Kosten sind noch wesentlich höher, weil Sie Urlaubsgeld,
bzw. Ersatzarbeitskräfte für die Urlaubszeit, sowie für
Krankheitszeiten in der Kalkulation hinzurechnen müssen.
Was
machen Sie, wenn die Haushaltshilfe ankommt und die Chemie nicht
stimmt? Setzen Sie die behördliche Prozedur erneut in Gang oder wählen
Sie eine andere Variante?
In
der Öffentlichkeit wird bei den Vermittlungen durch die Bundesagentur
für Arbeit der Tariflohn bzw. der ortsübliche Lohn für die Berechnungen
zugrunde gelegt.
Wir erstellen Ihnen auch diese Rechnung im Detail:
Detailrechnung - Arbeitnehmer
Bruttogehalt
(Lohn von
Baden-Württemberg)
1.177,00 €
Lohnsteuer
44,41
Solidaritätszuschlag
0,00
Kirchensteuer
3,55
Krankenversicherung
85,33
Pflegeversicherung
12,95
Rentenversicherung
117,11
Arbeitslosenversicherung
24,72
Verpflegung
und
Unterkunft
395,18
bar
auszuzahlendes
Nettogehalt
493,75 €
Detailrechnung - Arbeitgeber
Bruttobezüge
1.177,00 €
Krankenversicherung
74,74
Pflegeversicherung
10,00
Rentenversicherung
117,11
Arbeitslosenversicherung
24,72
Personalaufwand mit Arbeitgeberanteil z.Sozialvers. 1.414,16 €
Keine
polnische Kraft wird bereit sein für einen Lohn von 493,75 € ihre
Familie zu verlassen und im Ausland zu arbeiten. Wenn dann von der
deutschen Familie unter der Hand noch ein Betrag von 500 oder 700,-- €
draufgelegt wird, so ist die ganze Beschäftigung illegal.
Für
den Fall, dass Sie für eine Betreuungskraft einen marktüblichen Lohn
zahlen, vermitteln wir Ihnen Kräfte aus EU-Ost gemäß den Bedingungen
der Agentur für Arbeit. Zu den Regelungen seit August 2010 verweisen
wir auf das Merkblatt der BA für Arbeit, welches Sie über den
nachfolgenden Link aufrufen können.
Direkte Beschäftigung durch Sie als Arbeitgeber
Ab
1. Mai 2011 erhalten die Bürger der EU-Mitgliedsstaaten Estland,
Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik und Ungarn
uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit im Bundesgebiet. Die
Verpflichtung, eine Arbeitsgenehmigung einzuholen, bleibt weiterhin für
Staatsangehörige von Rumänien und Bulgarien bestehen.
Die direkte Beschäftigung ist in folgenden Punkten mit dem System der Bundesagentur für Arbeit identisch:
Ca.
3.000,00 € Lohnkosten, inkl. Arbeitgeberanteil für Sozialversicherung,
Kosten für eine Ersatzbetreuung während der Lohnfortzahlung bei Urlaub
und Krankheit.
Schriftform für befristete Arbeitsverträge erforderlich.
Lohnsteueranmeldung und monatliche Zahlung an das Finanzamt.
Anmeldungen und Zahlungen zu den Sozialkassen.
Entgeltfortzahlung bei Kur- und Heilverfahren.
Neue Kraft suchen und einstellen, wenn die Chemie nicht stimmt.
Abmeldung der Vorkraft bei den Behörden.
Nach
§ 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sind die
Rentenversicherungsträger verpflichtet, mindestens alle vier Jahre bei
Ihnen als Arbeitgeber eine Betriebsprüfung abzuhalten.
Lohnsteuerprüfungen durch die Finanzbehörden.
Sonderzahlungen bei Nachtarbeit.
24-Stunden-Betreuung an allen Arbeitstagen nicht möglich, da nur acht Stunden für fünf Tage zur Verfügung stehen.
Eine
fristlose Kündigung kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer
schwerwiegend und entweder grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine
Pflichten verstößt.
Erstellung von Zeugnissen und Zwischenzeugnissen.
Haftung für Schäden die vom Arbeitnehmer verursacht werden.
In der Regel wollen die Betreuungskräfte zwei bis drei Monate arbeiten und danach ein bis drei Monate pausieren.
Für die Zwischenzeiten Wechselkräfte einstellen, bei den Behörden anmelden und zur gegebenen Zeit wieder abmelden.
Wenn
Sie als Arbeitgeber eine polnische oder andere EU-osteuropäische Kraft
einstellen möchten, können wir für Sie als Vermittler tätig werden und
auch die Wechselkräfte vermitteln. Auch bei den An- und Abmeldungen
können wir Ihnen behilflich sein.
Dienstleistung eines polnischen Unternehmers der für Sie eine bei ihm angestellte Mitarbeiterin nach Deutschland entsendet
Nach
der EU-Osterweiterung ist die Beschäftigung polnischer Haushaltshilfen
in Deutschland legal (Dienstleistungsfreiheit). Gemäß der dritten
Variante sind die polnischen Betreuerinnen bei einem polnischen
Dienstleistungsunternehmen beschäftigt. Dieses Unternehmen entsendet
seine Mitarbeiter nach Deutschland. Zwischen Ihnen
(Dienstleistungsnehmer) und dem entsendeten Mitarbeiter entsteht kein
Arbeitsverhältnis. Rechtsbeziehungen bestehen nur zwischen Ihnen und
dem polnischen Dienstleistungserbringer.
Die
maximale Entsendezeit von 12 Monaten, welche auf Antrag auch verlängert
werden kann, dürfte bei Ihrer Entscheidung nicht die vordergründige
Rolle spielen.
In
der Werbung wird oft als Zeichen der Legalität auf die Bescheinigung A1
(früher E 101) verwiesen. Mit dieser Bescheinigung wird nachgewiesen,
dass der Arbeitnehmer in Polen bei dem polnischen Unternehmen
sozialversichert ist. Die Rechtmäßigkeit der Bescheinigung könnten Sie
über eine Anfrage bei der ZUS ermitteln. Die ZUS stellt als
Sozialversicherungsträger diese Bescheinigung aus.
Betreuungskraft die in Deutschland und/oder in Polen ein Gewerbe hat oder anmeldet.
Die Niederlassungsfreihet gibt dem selbständigen polnischen Unternehmer die Möglichkeit in Deutschland legal tätig zu sein.
Das
A und O Ihrer Betrachtung bei dieser 4. Variante muss die
Scheinselbständigkeit sein. Von Scheinselbständigkeit spricht man, wenn
ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne
des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV vorliegt, der "Auftraggeber"
aber entweder im guten Glauben oder unter bewusstem Verstoß gegen die
Vorschriften keine Sozialversicherungsbeiträge abführt. Diese
Einordnung ist eine reine sozialversicherungsrechtliche und bedeutet
nicht automatisch, dass die Person arbeitsrechtlich oder
steuerrechtlich auch Arbeitnehmer ist.
Da
es in den verschiedenen Rechtsbereichen in Deutschland keine
einheitliche Regelung gibt, besteht die Möglichkeit, dass der
Betriebsprüfer des Sozialversicherungsträgers einen Selbständigen als
sozialversicherungspflichtig einordnet, der Prüfer des Finanzamtes
dagegen als umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer und ein Arbeitsgericht
eine selbständige Tätigkeit feststellt. Sozialgerichte, Finanzgerichte
und Arbeitsgerichte bewerten nicht nach einheitlichen Kriterien.
Nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 2. 6. 05, Az.:
B 12 KR 28/03) setzt eine Arbeitnehmerbeschäftigung voraus, dass der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies ist der
Fall, wenn der Beschäftigte in einem Betrieb eingegliedert ist und er
dabei an Zeit, Ort und nach Art der Ausführungen umfassenden Weisungen
des Arbeitgebers unterliegt. Der Selbständige ist gekennzeichnet durch
eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer
Betriebsorganisation, auch wenn diese extern vergeben ist, die
Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im
Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.
Für
die Entscheidung, ob jemand selbständig ist oder abhängig beschäftigt,
muss festgestellt werden, welche Merkmale überwiegen. Das Gesamtbild
ist maßgebend.
Es
reicht also nicht aus, dass der Selbständige merere Auftraggeber hat.
Entscheidend ist auch nicht was im Vertrag steht, sondern wie die
Tätigkeit tatsächlich durchgeführt wird.
Wichtige Fragen dazu im Überblick:
Teilt
die Betreuungskraft ihre Zeit selbst ein, d.h. bestimmt sie selbst,
welche Arbeiten sie innerhalb ihrer Arbeitszeiten verrichtet oder wird
die Zeiteinteilung vom Auftraggeber vorgegeben?
Liegt
nieben der Gewerbeanmeldung auch eine kaufmännisch - organisatorische
Einheit vor? Der Verwaltungsbereich kann an eine Dienstleistungsfirma
vergeben sein.
Werden Rechnungen im eigenen Namen geschrieben?
Werden
Gegenstände, die die Selbständige zur Reinigung oder Personalbetreuung
benötigt von ihr selbst besorgt oder vom Auftraggeber gestellt?
Liegt eine eigenständige Entscheidung des Unternehmers hinsichtlich Einkaufs- und Verkaufspreise, sowie Warenbezug vor?
Wohnt
die Unternehmerin im Haushalt der betreuten Person mit kostenloser
Unterkunft und Verpflegung oder zahlt sie Miete für die Wohnung und
eine Vergütung für die Verpflegung?
Sucht die Betreuung selbständig nach Aufträgen? Dies wiederum kann geschehen, indem dafür geeignete Makler beauftragt werden.
Tritt der Unternehmer als Selbständiger in der Geschäftswelt auf (eigene Briefköpfe, Zeitungsannoncen)?
Wird der freie Mitarbeiter für mehrere Auftraggeber tätig oder nur für einen?
Werden weniger als 5/6 des Umsatzes über einen Auftraggeber generiert?
Ist
die Tätigkeit für einen Auftraggeber im Voraus begrenzt und nur
vorübergehend? Wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt, wird
grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit für nur einen
Auftraggeber vorliegen.
Trägt der Selbständige ein eigenes Unternehmerrisiko?
Werden Porto und Auslagen nicht ersetzt?
Werden keine Bezüge im Krankheitsfall gewährt?
Sind Urlaubsansprüche ausgeschlossen?
Ist
der Unternehmer nicht weisungsgebunden. Werden also die vertraglich
vereinbarten Leistungen in freier Entscheidung des Unternehmers
ausgeführt?
Trägt der Auftragnehmer/Selbständige das unternehmerische Risiko (Krankheit, Haftpflichtschäden) allein?
Wird das Risiko des Misslingens der Arbeit vom Unternehmer getragen?
Erbringt der Auftragnehmer keine zeitlich begrenzte Arbeitsleistung, sondern ist er für den Erfolg verantwortlich?
Ist
der Auftragnehmer/Unternehmer nicht zur höchstpersönlichen Erbringung
der Leistungen verpflichtet? Kann die Leistungserbringung an Dritte
(sozialversicherungspflichtige oder geringfügig beschäftigte
Arbeitnehmer und/oder an Subunternehmer) vergeben werden?
Besteht
für einen osteuropäischen Selbständigen ein Gewerbe auch in seinem
Heimatland mit zwingend vorgeschriebener und damit vorhandener
Sozialversicherung?
Für
selbständige Haushaltskräfte besteht in Deutschland keine Pflicht zur
Rentenversicherung. Auch wenn keine Pflicht besteht, sollte der
polnische Selbständige zur eigenen Sicherheit sozialversichert sein,
was gewährleistet ist durch ein in Polen angemeldetes Gewerbe.
In
Deutschland lässt sich der Selbständige bei dem Einwohnermeldeamt
registrieren und meldet sein Gewerbe bei dem zuständigen Gewerbeamt an.
Die EU-Aufenthaltserlaubnis muss Staatsbürgern aus Rumänien und
Bulgarien erteilt werden. Zur Minderung vom Unternehmerrisiko sollte
eine (nicht zwingend vorgeschriebene) Haftpflichtversicherung
selbstverständlich sein. Nach Anmeldung beim Finanzamt wird eine
Steuernummer zugeteilt, welche auf den Rechnungen an den Auftraggeber
anzugeben ist.
Die
organisatorische Unternehmenstätigkeit sollte von dem Selbständigen auf
ein deutsches Fachbüro übertragen werden, damit auch alle behördlichen
und rechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden.
Werden alle Voraussetzungen eingehalten, ist die 4. Variante die kostengünstigste Lösung.
Falls die Chemie nicht stimmen sollte, ist bei dieser Variante ein schneller Wechsel möglich.
Nur
Schwarzarbeit wäre scheinbar noch günstiger. Bei den empfindlich hohen
Strafen in Deutschland ist davon unbedingt abzuraten. Außerdem hätte
der polnische Mitarbeiter keinerlei sozialen Schutz und würde sich
obendrein selbst auch strafbar machen.
Angeblich
arbeiten in deutschen Haushalten ca. 50 % der pol. Beschäftigten
illegal. In Deutschland werden die behördlichen Nachforschungen in
diesem Bereich immer intensiver und in Polen zieht sich das Netz durch
die Betriebsprüfungen auch weiter zusammen. Es ist daher nur eine Frage
der Zeit bis die Schwarzarbeit aufgedeckt wird.
Wir
hoffen, dass Ihnen die zusammengestellten Informationen eine Hilfe sein
konnten. Spezielle, fallbezogene Beratungen erhalten Sie über Ihren
Steuerberater oder Rechtsanwalt. Auch Finanzämter, Arbeitsagenturen und
Zollämter können Ihnen Fragen zu dem Spezialthema beantworten.
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